§ 1
Der Name des Vereins ist Sportverein Ölkofen e.V.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Saulgau eingetragen, und hat seinen Sitz in Ölkofen, Gemeinde Hohentengen.
Die Farben des Vereins sind gelb-schwarz.
§ 2
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3
Z w e c k
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit selbstlos zu fördern durch die Pflege des Sports und der freien Jugendhilfe.
Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins.
Die Vereinsjugend arbeitet gemäß einer Vereinsjugendordnung.
Die Genehmigung der Jugendordnung oder der Änderung obliegt dem Vereinsausschuss des Gesamtvereins.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgend einen Anspruch auf Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bestrebungen parteipolitischer, konfessioneller und rassischer Art sind im Verein ausgeschlossen.
§4
Der Verein will die Mitgliedschaft im Württ. Landessportbund e.V. (WLSB) erwerben und beibehalten. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliederverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
§5
Mitgliedschaft
I. Erwerb der Mitgliedschaft
II. Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden
a) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens sechs Monaten in Rückstand gekommen ist,
b) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzungen, die Satzungen des
Württembergischen Landessportbundes oder eines Verbandes dem der Verein als Mitglied angehört,
c) wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält, oder das Ansehen des Vereins, des WLSB oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, in gröblicher Weise herabsetzt.
Vor dem Ausschlussbeschluss in den Fällen 2b) und 2) ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand ein Berufungsrecht an die nächst folgende Hauptversammlung zu, zu welcher er einzuladen ist.
Auf dieser ist ihm gegebenenfalls Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Bestätigt die Hauptversammlung den Ausschlussbeschluss, ist dieser endgültig; wird er nicht bestätigt, so gilt er als aufgehoben.
§6
Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrags nicht in der Lage sind, können durch Vereinsausschussbeschluss teilweise oder ganz befreit werden.
Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedbeitrags befreit.
Die Beitragspflicht der Jugendlichen und Kinder wird durch den
Vorstand geregelt.
Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn jedes Kalenderjahres im Voraus an den Verein zu bezahlen. Bei Beiträgen, die nicht spätestens einen Monat nach Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden. Ihre Höhe wird vom Vorstand festgesetzt.
§7
Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
§8
Die Hauptversammlung
a) Die ordentliche Hauptversammlung
b) Die außerordentliche Hauptversammlung
Sie findet statt:
a) wenn sie der Vorstand mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält,
b) wenn die Einberufung von mindestens 1/4 der ordentlichen Mitglieder schriftlich gefordert wird. Für ihre Einberufung gelten die gleichen Vorschriften wie zu a).
§9
Der Vorstand
1. Der von der Hauptversammlung zu wählende Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden und einem Stellvertreter
b) dem Kassier
c) dem Schriftführer
d) dem Jugendleiter und den Leitern der Abteilungen, sowie sämtlichen Ausschussmitgliedern.
Die Amtszeit beträgt jeweils zwei Jahre.
Die Amtszeit des Spielausschusses beträgt jeweils 1 Jahr.
Die Gewählten bleiben jeweils bis zur Wiederwahl im Amt.
2. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.
3. Der Vorstand ist mindestens einmal monatlich vom
1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem Stellvertreter einzuberufen.
4. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das von dem 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
5. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt. Bei Ausscheiden eines der beiden Vorsitzenden kann eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat.
6. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
§ 10
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende je mit Alleinvertretungsrecht. Im Innenverhältnis ist das Vertretungsrecht des Stellvertreters auf den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden beschränkt.
§ 11
§ 12
Strafbestimmungen
Sämtliche Vereinsangehörige unterliegen, von dem in § 5 genannten Ausschluss abgesehen, einer Strafgewalt. Der Vorstand kann Ordnungsstrafen (Verweise, Verwarnungen oder Geldstrafen bis zu 75.-- Euro) gegen jeden Vereinsangehörigen verhängen, der sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht. Vor der Bestrafung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
§ 13
Datenschutz im Verein
§ 14
Auflösung des Vereins
a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
b) Für den Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen fällt mit Zustimmung des Finanzamts an die Gemeinde Hohentengen zur ausschließlichen Verwendung i.S. des in § 3 dieser Satzung festgelegten Zwecks. Bei einer Wiedergründung innerhalb zehn Jahren im Ortsteil Ölkofen eines gemeinnützig anerkannten Vereins, diesem als Anfangskapital zur Verfügung zu stellen.
Ölkofen, den 10.01.2020
Kurt Schlegel Matthias Löffler
(1. Vorsitzender) (2. Vorsitzender)